Statuten

Statuten des Überparteilichen Wahlforums Buchs

Name, Sitz und Zweck

  1. Unter dem Namen «Überparteiliches Wahlforum Buchs» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, mit Sitz in Buchs ZH.
  2. Der Verein bezweckt die aktive Teilnahme am gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Leben in Buchs, die damit verbundene Mitarbeit bei der Bewältigung der kommunalen Aufgaben sowie die Gestaltung von diesbezüglichen Ideen und Lösungen.
  3. Der Verein fördert die Pflege der Beziehungen unter den Einwohnern im Furttal und wirkt mit bei der Meinungsbildung in Fragen von regionaler Bedeutung.

 

Mittel

  1. Der Verein sucht sein Ziel zu erreichen durch:
    • Organisation und Förderung von Anlässen und Kursen aller Art, die der Meinungsbildung und Information der Bewohner von Buchs dienen.
    • Durchführung und Unterstützung von gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Veranstaltungen
    • Teilnahme an Gemeindewahlen und Ausübung entsprechender öffentlicher Ämter.
  2. Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
    • Jährlichen Mitgliederbeiträgen
    • Jährlichen Mitgliederabgaben auf Behördenentschädigungen
    • Zinsen aus Vereinsvermögen
    • Überschüsse aus Veranstaltungen und anderen Aktivitäten des Vereins
    • Zuwendungen aller Art
  3. Die finanziellen Mittel finden Verwendung für Ausgaben, die kraft Beschluss der Vereinsversammlung oder des Vorstands zu tätigen sind sowie für die Kosten der üblichen Vereinsverwaltung.

 

Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern.
  2. Als Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen aufgenommen werden, welche die Interessen des Vereins fördern oder unterstützen wollen.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereinszweckes besonders bemüht und verdient gemacht haben.
  4. Die Mitgliedschaft wird mit mündlichem oder schriftlichem Beitrittsgesuch und mit Bezahlung des Mitgliederbeitrages sowie des entsprechenden Aufnahmebeschlusses des Vereinsvorstandes begründet. Die Ablehnung eines Gesuches braucht nicht begründet zu werden, aber sie kann durch Beschluss der Vereinsversammlung aufgehoben werden.
  5. Der Austritt erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung, welche auf Jahresende und unter Berücksichtigung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zu erfolgen hat.
  6. Wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den Zielsetzungen des Vereins entgegenwirkt oder dem Ansehen des Vereins abträgliche Aktivitäten entfaltet, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der mit eingeschriebenem zu eröffnende Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach vorheriger Anhörung des betroffenen Vereinsmitgliedes. Innert 30 Tagen nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses über den Ausschluss hat das betroffene Mitglied ein Recht des Rekurses an die Vereinsversammlung, welcher mit schriftlicher Erklärung einzureichen ist.
  7. Das Erlöschen der Mitgliedschaft bewirkt den Verlust von allfällig bestehenden Ansprüchen auf das Vereinsvermögen. Das austretende Vereinsmitglied schuldet sowohl ausstehende wie laufende Mitgliederbeiträge und Mitgliederabgaben.
  8. Es haftet für die Verbindlichkeiten des Vereins ausschliesslich das Vereinsvermögen; die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

 

Organisation

  1. Die Organe des Vereins bestehen aus folgenden Einheiten:
    • Die Vereinsversammlung der Mitglieder
    • Der Vorstand
    • Die Rechnungsrevisoren

 

Vereinsversammlung

  1. Zusammensetzung
    Die Vereinsversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen, welche an der Versammlung tatsächlich teilnehmen.
  2. Einberufung
    Die Einberufung der Vereinsversammlung erfolgt durch die schriftliche Einladung des Vorstandes an alle Mitglieder mindestens 3 Wochen im Voraus unter Bekanntgabe von Ort, Zeitpunkt und Traktanden. Der Vorstand ist verpflichtet, Anträge, die ihm von Vereinsmitgliedern spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich begründet eingereicht werden, auf die Tagesordnung zu setzen. Die bereinigte Traktandenliste ist allen Mitgliedern zuzustellen. Vereinsversammlungen werden durchgeführt auf Beschluss der Vereinsversammlung, des Vorstanden oder auf Begehren eines Fünftels aller Mitglieder, sofern ein solches schriftlich unter Anführung des Zweckes an den Vorstand gestellt wird.
  3. Aufgaben der Vereinsversammlung
    Die Vereinsversammlung behandelt sämtliche ihr durch die Vereinsstatuten oder durch das Gesetz vorbehaltenen Geschäfte. Sie ist insbesondere zuständig für:
    • Wahl des Präsidenten, Vizepräsidenten, Aktuars und Kassiers sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.
    • Wahl von 2 RechnungsrevisiorInnen und 1 Ersatzperson
    • Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Berichts der Revisoren; Déchargeerteilung an den Vorstand.
    • Festlegung der jährlichen Mitgliederbeiträge und -abgaben auf Behördenentschädigungen.
    • Abänderung oder Ergänzung der Statuten.
    • Beschlussfassung über alle anderen der Vereinsversammlung von Gesetzes wegen oder durch die Statuten vorbehaltenen Gegenstände sowie über die vom Vorstand unterbreiteten Geschäfte.
    • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder.
    • Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern betreffend deren Ausschluss, der vom Vorstand verfügt wurde.
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder dessen Zusammenschluss mit anderen Organisationen.
  4. Beschlussfähigkeit
    • Über Geschäfte, die in den Traktanden nicht gehörig angekündigt worden sind, kann kein Beschluss gefasst werden. Die diesbezüglichen Anträge sind vom Vorstand zur Kenntnis zu nehmen und in der nächsten Vereinsversammlung unter Wahrung des Traktandenwesens den Mitgliedern zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
  5. Stimmrecht und Mehrheit
    • Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht. Die juristischen Personen gelten als ein Mitglied und üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.
    • Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
    • Bei der Beschlussfassung über Déchargeerteilung, über sein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits um dem Verein andererseits, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.
    • Im Falle der Stimmengleichheit fällt dem Vereinspräsidenten ein Stichentscheid zu.
    • Änderungen der Statuten erfordern ein qualifiziertes Mehr von 2 Dritteln der anwesenden Mitglieder.
    • Die Vereinsbeschlüsse erfolgen grundsätzlich nur in geheimer Abstimmung wenn dies ausdrücklich von 1 Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt wird.